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§ 8 - Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)
Artikel 5 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300, 2305 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 450-31 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 450-31 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 8 Anhörung des Betroffenen und der sonstigen Beteiligten *)
(1) Das Gericht hat die Beteiligten anzuhören.
(2) 1Der Betroffene ist vor einer Therapieunterbringung persönlich anzuhören. 2Seine Anhörung soll nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
(3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 2 mitzuwirken.
(4) 1Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. 2Die zuständige untere Verwaltungsbehörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
(5) 1Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde erfolgen. 3Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.
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- *)
- abweichendes Landesrecht Sachsen, siehe B. v. 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1479)
Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen) B. v. 10. Juni 2013 BGBl. I S. 1479 m.W.v. 9. Mai 2013
Frühere Fassungen von § 8 ThUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.05.2013 (10.06.2013) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen) vom 10.06.2013 BGBl. I S. 1479 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 ThUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ThUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ThUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 ThUG Einschränkung von Grundrechten
... § 1 und die §§ 4 bis 18 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
B. v. 10.06.2013 BGBl. I S. 1479
Bekanntmachung LRAbwBek
... 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Nummer 1, § 8 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 1, ... 1 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Nummer 1, § 8 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 1, § 13 Satz 2, ... § 6 Absatz 3 Nummer 1, § 8 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 1, § 13 Satz 2, § 16 Absatz 1 des Therapieunter- ...
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