Änderung § 11 ThUG vom 02.09.2011

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§ 11 ThUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2011 geltenden Fassung
§ 11 ThUG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 10.06.2013 BGBl. I S. 1479
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.

(Text neue Fassung)

(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde. *)

(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.

vorherige Änderung

 



---
Anm. d. Red.:
*) abweichendes Landesrecht
Saarland, siehe B. v. 13. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2062)
Sachsen, siehe B. v. 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1479)




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