Tools:
Update via:
Änderung § 11 ThUG vom 02.09.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 ThUG und Änderungshistorie des ThUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 ThUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2011 geltenden Fassung | § 11 ThUG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2011 geltenden Fassung durch B. v. 13.10.2011 BGBl. I S. 2062 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde. | (Text neue Fassung) (1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde. *) |
(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht. | |
--- *) abweichendes Landesrecht Saarland, siehe B. v. 13. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2062) | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9584/al29787-0.htm