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Änderung § 16 ThUG vom 09.05.2013
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§ 16 ThUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung | § 16 ThUG n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2013 geltenden Fassung durch B. v. 10.06.2013 BGBl. I S. 1479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Beschwerde; Beschwerdefrist | |
(Text alte Fassung) (1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat. | (Text neue Fassung) (1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat. *) |
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. (3) Eine Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. | |
--- *) abweichendes Landesrecht Sachsen, siehe B. v. 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1479) | |
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