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Artikel 1 - Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (SiVerwNOG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 StGB § 66, § 66a, § 66b, § 67d, § 68b, § 68c, § 68d, § 68e

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 68d ein Semikolon und das Wort „Überprüfungsfrist" angefügt.

2.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die

a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,

b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder

c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,

2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,

3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und

4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „vorsätzliche Straftaten" durch die Wörter „Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art" sowie die Angabe „Nr. 3" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 4" und die Angabe „Nr. 1 und 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Verbrechens" die Wörter „die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden" eingefügt, die Wörter „oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder" durch die Wörter „oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat" und die Angabe „Nr. 2 und 3" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 4" und die Angabe „Nr. 1 und 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre" eingefügt.

dd)
In Satz 5 werden die Wörter „vorsätzliche Tat" durch die Wörter „Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und die Wörter „eine der Straftaten" gestrichen.

3.
§ 66a wird wie folgt gefasst:

„§ 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,

2.
die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und

3.
nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.

(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn

1.
jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,

2.
die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und

3.
mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.

(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden."

4.
§ 66b wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(3)" wird gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „während des Vollzugs der Maßregel" durch die Wörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist."

5.
In § 67d Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „infolge seines Hanges" gestrichen.

6.
§ 68b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Nummer 11 wird der abschließende Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen."

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur zulässig, wenn

1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,

2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,

3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und

4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.

Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist."

7.
§ 68c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und

a)
gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder

b)
die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend."

8.
§ 68d wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Überprüfungsfrist" angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend."

9.
§ 68e Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „unbefristet" die Wörter „oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 2) eingetreten" eingefügt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf."

c)
Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „unbefristeten" die Wörter „oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SiVerwNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SiVerwNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art
G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 418
Artikel 1 2008-913JIUG Änderung des Strafgesetzbuches
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird wie folgt ...