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Berichtigung - Berichtigung des Beschäftigungschancengesetzes (BeschCGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Das Beschäftigungschancengesetz vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) ist wie folgt zu berichtigen:
Im Auftrag Stefan Marx
- 1.
- In Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e wird die Angabe „zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- 2.
- Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes- Dem § 11 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. März 2012 ausschließen." "
Im Auftrag Stefan Marx
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