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§ 4 - Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV)
V. v. 06.01.2011 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Geltung ab 18.01.2011; FNA: 2030-2-30-4 Beamte
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Geltung ab 18.01.2011; FNA: 2030-2-30-4 Beamte
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§ 4 Bewilligung
(1) 1Über den Antrag auf Altersteilzeit entscheidet die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange. 2Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden. 3In diesem Fall werden die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst, dass vor der Freistellung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. 4Im Fall des § 92 Absatz 1, des § 92a oder des § 92b des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst zu leisten. 5Geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit bleiben in beiden Fällen unberücksichtigt.
(2) Im Fall der Überschreitung der Quote nach § 93 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes ist über die Anträge in der Reihenfolge der Zeitpunkte zu entscheiden, zu denen die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, hilfsweise in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 19. Oktober 2016 BGBl. I S. 2362 m.W.v. 28. Oktober 2016
Frühere Fassungen von § 4 BATZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.10.2016 | Artikel 10 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
aktuell vorher | 11.07.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes vom 03.07.2013 BGBl. I S. 1978 |
aktuell | vor 11.07.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BATZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BATZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BATZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 10 BPflRÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2), die durch ...
Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Artikel 3 BeamtRuStG Änderung weiterer Vorschriften
... In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2) werden nach ...
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