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Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (6. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Geltung ab 19.01.2013
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des

-
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e, g, h, j, v und x des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) und des § 4 Absatz 4 Nummer 1 und § 11 Absatz 1a des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), von denen § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes durch das Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 4 Absatz 4 sowie § 11 Absatz 1a des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuletzt durch die Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,

-
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31).


Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung



Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „eine" das Wort „gültige" eingefügt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM: - Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

 
-
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),

-
dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Klasse A1: - Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und

 
-
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Klasse A: - Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

 
-
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Klasse B: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

Klasse C1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse C1E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

 
-
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,

-
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Klasse C: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse CE: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse D1E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse DE: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,

2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,

3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM

4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,

5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,

6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,

7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,

8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,

9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,

10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,

11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klasse L."

b)
(aufgehoben)

c)
(aufgehoben)

3.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96

(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.

(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.

(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a.

(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen."

4.
§ 9 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen

(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden.

(2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches."

5.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Mindestalter

(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:

lfd
Nr.
KlasseMindestalterBeschränkungen
1AM16 Jahre  
2A116 Jahre  
3A218 Jahre  
4Aa) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer
Leistung von mehr als 15 kW oder
c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der
Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.
 
5B, BE a) 18 Jahre,
b) 17 Jahre
aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17
nach § 48a,
bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder
nach Abschluss einer Berufsausbildung in
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
ruf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin",
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
ruf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungs-
beruf, in dem vergleichbare Fertigkeiten
und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahr-
zeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden.
Bis zum Erreichen des nach Buch-
stabe a vorgeschriebenen Mindest-
alters ist die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten im Inland und im
Fall des Buchstaben b Doppel-
Buchstabe bb darüber hinaus nur im
Rahmen des Ausbildungsverhält-
nisses Gebrauch gemacht werden
darf. Die Auflagen entfallen, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das Min-
destalter nach Buchstabe a erreicht
hat.
6C1, C1E 18 Jahre  
7C, CE a) 21 Jahre,
b) 18 Jahre nach
aa) erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1
Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsge-
setzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in
der jeweils geltenden Fassung,
bb) für Personen während oder nach Abschluss einer
Berufsausbildung nach
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
ruf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin",
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
ruf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungs-
beruf, in dem vergleichbare Fertigkeiten
und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahr-
zeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden.
Bis zum Erreichen des nach Buch-
stabe a vorgeschriebenen Mindest-
alters ist die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten im Inland und im
Rahmen des Ausbildungsverhält-
nisses Gebrauch gemacht werden
darf. Die Auflagen entfallen, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das Min-
destalter nach Buchstabe a erreicht
hat oder die Ausbildung nach
Buchstabe b abgeschlossen ist.
8D1, D1E a) 21 Jahre,
b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss
einer Berufsausbildung nach
aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin",
bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-
nisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraft-
fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden.
Bis zum Erreichen des nach Buch-
stabe a vorgeschriebenen Mindest-
alters ist die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten im Inland und im
Rahmen des Ausbildungsverhält-
nisses Gebrauch gemacht werden
darf. Die Auflagen entfallen, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das Min-
destalter nach Buchstabe a erreicht
hat oder die Ausbildung nach
Buchstabe b abgeschlossen ist.
9D, DE a) 24 Jahre,
b) 23 Jahre nur für die Klasse D nach beschleunigter
Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung
nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikati-
onsgesetzes,
c) 21 Jahre
aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifika-
tionsgesetzes oder
bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch
Ausbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraft-
fahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis
50 km
d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss
einer Berufsausbildung nach
aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin",
bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-
nisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraft-
fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden,
e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss
einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linien-
verkehr bis 50 km.
Bis zum Erreichen des nach Buch-
stabe a vorgeschriebenen Mindest-
alters ist die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten im Inland und im
Rahmen des Ausbildungsverhält-
nisses Gebrauch gemacht werden
darf. Die Auflagen entfallen, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das Min-
destalter nach Buchstabe a erreicht
hat oder die Ausbildung nach
Buchstabe b, c, d oder e abge-
schlossen ist.
10T16 Jahre  
11L16 Jahre  


 
(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 Nummer 7, 8 oder 9 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.

(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.

(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein."

6.
In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „A, A1, B, BE, M, S," durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE," ersetzt.

7.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Fahrerlaubnisprüfung

(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

(2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.

(3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und

2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2

ist.

(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis sind, die bis zum 31. März 1980 erteilt worden ist, wird diese Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben.

(5) Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen."

8.
(aufgehoben)

9.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „A, A1, B, BE, M, S," durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE" ersetzt.

10.
In § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 5 wird jeweils die Angabe „A, A1, B, BE, M, S" durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE," ersetzt.

11.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „A, A1, B, BE, M, S" durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE," ersetzt.

12.
(aufgehoben)

13.
In § 25 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

14.
§ 25b Absatz 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 3a ersetzt:

„(2) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1233) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8b.

(2a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8b auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8b.

(3) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c.

(3a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8c auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 7 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen."

15.
§ 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „M, S" durch die Angabe „AM" ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

16.
(aufgehoben)

17.
In § 30 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen" durch die Wörter „AM, A1, A2, A, B, BE oder B1" ersetzt.

17a.
In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe „A oder A1" durch die Angabe „A, A1 oder A2" ersetzt.

18.
In § 32 wird jeweils die Angabe „M, S" durch die Angabe „AM" ersetzt.

19.
In § 48a Absatz 7 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a" ersetzt.

20.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
(aufgehoben)

b)
(aufgehoben)

c)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird die Angabe „M" durch die Angabe „AM" ersetzt.

bb)
Satz 1 Buchstabe b wird aufgehoben.

cc)
Satz 1 Buchstabe c wird der neue Buchstabe b.

d)
(aufgehoben)

21.
In Anlage 4 wird jeweils nach der Angabe „A1" die Angabe „, A2" eingefügt und die Angabe „M, S" durch die Angabe „AM" ersetzt.

22.
In Anlage 6 Nummer 1 sowie jeweils auf der Rückseite der Muster zur Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 und Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) wird jeweils nach der Angabe „A1" die Angabe „, A2" eingefügt und jeweils die Angabe „M, S" durch die Angabe „AM" ersetzt.

23.
(aufgehoben)

24.
Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a eingefügt:

„Anlage 7a (zu § 6a Absatz 2)

Fahrerschulung

1.
Allgemeines

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.

2.
Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.

3.
Schulungsstoff

Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.

3.1
Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG:

3.1.1
Straßenverkehrsvorschriften,

3.1.2
Fahrzeugführer,

3.1.3
Straße,

3.1.4
Andere Verkehrsteilnehmer,

3.1.5
Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,

3.1.6
Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,

3.1.7
Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,

3.1.8
Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,

3.1.9
Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,

3.1.10
Fahrzeugdynamik,

3.1.11
Sicherheitskriterien,

3.1.12
Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),

3.1.13
richtiges Beladen und

3.1.14
Sicherheitszubehör.

3.2
Praktischer Übungsstoff

Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:

3.2.1
Beschleunigen,

3.2.2
Verzögern,

3.2.3
Wenden,

3.2.4
Bremsen,

3.2.5
Anhalteweg,

3.2.6
Spurwechsel,

3.2.7
Bremsen und Ausweichen,

3.2.8
Pendeln des Anhängers,

3.2.9
Abkuppeln und Ankuppeln und

3.2.10
Einparken.

3.3
Fahrpraktische Übungen

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:

3.3.1
Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,

3.3.2
Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und

3.3.3
Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

4.
Schulungsfahrzeuge

Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3.500 kg liegt und eine Gesamtmasse von 4.250 kg nicht überschreitet, und mit

a)
einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,

b)
einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und

c)
einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

zu verwenden. Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse BE zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE" entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.

5.
Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen

Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.

6.
Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

7.
Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung

Muster Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde (BGBl. 2011 I S. 21)


24a.
In Anlage 8a wird die Angabe „M/L/S" durch die Angabe „AM/L" ersetzt.

25.
Der Anlage 8b werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:

„4.
Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:

A Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3.500 kg nicht übersteigt,

B Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt,

C Krafträder mit und ohne Beiwagen.

5.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1C, A C ≤ 125 cm³
C ≤ 11 kW
C ≤ 0,1 kW/kg
A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW
A2CC ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kg
AC, A A: nur dreirädrige Kfz
BA 
C1BB ≤ 7.500 kg
CB 
D1BB: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
Führersitz ≤ 16
DBB: nur Kraftomnibusse


 
6.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1CC ≤ 125 cm³
C ≤ 11 kW
A beschränkt CC ≤ 25 kW
C ≤ 0,16 kW/kg
AC 
BA 
C1BB ≤ 7.500 kg
CB 
D1BB: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer
dem Führersitz ≤ 16
DBB: nur Kraftomnibusse".


26.
Der Anlage 8c werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

„5.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1A1, B A1 ≤ 0,1 kW/kg
B: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW
A2AA ≤ 35 kW
A ≤ 0,2 kW/kg
AA, B B: nur dreirädrige Kfz
BB 
C1C1 
CC 
D1D1D1 ≤ 8 m
DD 
BEBE 
C1EC1E 
CECE 
D1ED1E 
DEDE 


 
6.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1A1A1 ≤ 0,1 kW/kg
A beschränkt AA ≤ 25 kW
A ≤ 0,16 kW/kg
AA 
BB 
C1C1 
CC 
D1D1 
DD 
BEBEBE: Anhänger ≤ 3.500 kg
C1EC1E 
CECE 
D1ED1ED1E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung
benutzt werden
DEDE". 


27.
(aufgehoben)




Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Januar 2013 KfSachvV § 1, Anlage 1 (neu)

Die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis" die Wörter „gemäß den Anforderungen nach Anlage 1" eingefügt.

2.
Folgende Anlage 1 wird angefügt:

„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Anforderungen an amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisprüfungen)

1.
Erforderliche Befähigung von Fahrerlaubnisprüfern

Bewerber im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 2 müssen in den nachfolgend aufgeführten Sachgebieten unterwiesen werden:

a)
Befähigung, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der eine Fahrerlaubnis der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet.

b)
Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und Bewertung

aa)
der Theorie des Fahrverhaltens,

bb)
der Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung,

cc)
der Anforderungen an die Fahrprüfung,

dd)
der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien,

ee)
der Theorie und Praxis der Bewertung,

ff)
des defensiven Fahrens.

c)
Bewertungsfähigkeiten

Befähigung, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere in Bezug auf

aa)
das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen,

bb)
die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen,

cc)
das Tauglichkeitsniveau und die Erkennung von Fehlern,

dd)
die Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung,

ee)
zügige Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten,

ff)
vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien,

gg)
rechtzeitige und konstruktive Rückmeldungen.

d)
Persönliche Fahrfähigkeiten

Fahrerlaubnisprüfer müssen in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem Fahrniveau zu führen.

e)
Qualität der Dienstleistung

Die Dienstleistung des Fahrerlaubnisprüfers hat insbesondere zu umfassen:

aa)
eine Festlegung und Vermittlung der Prüfungsinhalte,

bb)
eine klare Kommunikation, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Bewerber einzugehen ist,

cc)
eine klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis,

dd)
eine nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber.

f)
Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse

Fahrerlaubnisprüfer müssen über folgende Kenntnisse verfügen:

aa)
Fahrzeugtechnische Kenntnisse, z. B. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer und Leuchten, insbesondere bei Motorrädern und Lastkraftwagen,

bb)
Kenntnisse der Ladungssicherung,

cc)
Kenntnisse der Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie,

dd)
Kenntnisse über die Kraftstoff (Energie) sparende und umweltfreundliche Fahrweise.

2.
Allgemeine Bedingungen

Fahrerlaubnisprüfer müssen:

a)
die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Fahrerlaubnisklassen besitzen; die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nur dann erforderlich, wenn er Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D abnimmt; in diesem Fall genügt es, dass er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat.

b)
amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne des § 1 sein und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben.

3.
Qualitätssicherung

a)
Fahrerlaubnisprüfer müssen im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a des Kraftfahrsachverständigengesetzes mindestens einmal im Jahr überwacht werden.

b)
Zusätzlich muss jeder Fahrerlaubnisprüfer einmal innerhalb von fünf Jahren für einen Mindestzeitraum von insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen beobachtet werden. Die Überwachung erfolgt durch die Qualitätsmanagementbeauftragten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr.

4.
Weiterbildung

Jeder Fahrerlaubnisprüfer muss im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes

a)
an einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren teilnehmen, um die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen, neue Befähigungen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind, zu entwickeln, dafür zu sorgen, dass ein Fahrerlaubnisprüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt;

b)
an einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt fünf Tagen Dauer in einem Zeitraum von fünf Jahren teilnehmen, um die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten.

Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen und sie kann einzeln oder in der Gruppe vermittelt werden.

Hat ein Fahrerlaubnisprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor er in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abnehmen darf. Die Wiederholungsprüfung erfolgt im Rahmen der Weiterbildung unter den in dieser Nummer 4 genannten Anforderungen."


Artikel 3 Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2013 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Norbert Röttgen