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§ 3 - Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes (GGArt115dGO k.a.Abk.)
§ 3 Beratung
Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschußberatungen zu unterbrechen.
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