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Artikel 4 - Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (TzWohnVG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
- a)
- Haustürgeschäfte,
- b)
- Fernabsatzverträge,
- c)
- Verbrauchsgüterkäufe,
- d)
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
- e)
- Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
- f)
- Reiseverträge,
- g)
- Darlehensvermittlungsverträge sowie
- h)
- Zahlungsdiensteverträge
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 TzWohnVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TzWohnVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 10 2. EGeldRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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