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I. - Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnOÄndAnO k.a.Abk.)
I.
Die Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 26. Juni 2010 (BGBl. I S. 908) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Eingangsformel wird die Angabe „C. der anteiligen Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn," durch die Angabe „C. Versorgungslastenteilung," ersetzt.
- 2.
- In Abschnitt A Nummer I wird der zweite Absatz aufgehoben.
- 3.
- Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
- „C.
- Versorgungslastenteilung
- I.
- Sachliche Zuständigkeit
- 1.
- Durchführung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288), insbesondere für die
- a)
- Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,
- b)
- Prüfung der Dokumentation und Überwachung des Eingangs der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags;
- 2.
- Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundesinternen Dienstherrenwechseln, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten unter Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweisen und Zuständigkeitsregelungen;
- 3.
- Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für am 31. Dezember 2007 vorhandene Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand, die zugleich Bundes- und Landesbeamte waren;
- 4.
- Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe des Abschnitts A obliegt.
- II.
- Örtliche Zuständigkeit
- 1.
- Übernimmt der Bund Beamte oder Richter eines anderen Dienstherrn, ist für die Prüfung der Dokumentation und die Überwachung des Eingangs der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center zuständig, dem nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.
- 2.
- Beim Wechsel von Bundesbeamten zu einem anderen Dienstherrn ist für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig. Das Service-Center Köln (Versorgung) ist auch zuständig, wenn ohne Dienstherrnwechsel einem anderen Service-Center nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.
- 3.
- Sofern eine Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes nach Nummer I.2 vorzunehmen ist, verbleibt es bei den in der Anlage 1 genannten Zuständigkeiten.
- 4.
- Liegen den Erstattungsanforderungen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen das Service-Center zuständig, das nach dieser Anordnung für die Pensionsregelung des Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.
- III.
- Unterrichtungsvorbehalt
- 4.
- Dem Abschnitt E wird folgende Nummer III angefügt:
- „III.
- Erstattung von Ausgaben für Polizeivollzugsbeamte der Länder aufgrund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung
- 5.
- Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Anordnung ersichtliche Fassung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9604/a169896.htm