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Änderung § 7 EG-FGV vom 01.12.2011

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§ 7 EG-FGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 EG-FGV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erlischt, wenn neue Anforderungen eines für das genehmigte Fahrzeug geltenden Rechtsakts im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbindlich werden und eine Änderung der Genehmigung nicht möglich ist. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs. Der Hersteller hat die Einstellung der Produktion dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.

(2) Muss der Genehmigungsinhaber bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge nach Artikel 32 der Richtlinie 2007/46/EG zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, unabhängig davon, ob sie nach dieser Verordnung ordnungsgemäß genehmigt sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, hat er dies unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. Die Meldung ist entbehrlich, wenn er bereits eine Meldung nach § 5 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, an das Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben hat. Führt der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2007/46/EG durch, kann das Kraftfahrt-Bundesamt Abhilfemaßnahmen anordnen oder die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen. Maßnahmen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erlischt, wenn neue Anforderungen eines für das genehmigte Fahrzeug geltenden Rechtsakts im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbindlich werden und eine Änderung der Genehmigung nicht möglich ist. 2 Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs. 3 Der Hersteller hat die Einstellung der Produktion dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.

(2) 1 Muss der Genehmigungsinhaber bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge nach Artikel 32 der Richtlinie 2007/46/EG zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, unabhängig davon, ob sie nach dieser Verordnung ordnungsgemäß genehmigt sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, hat er dies unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. 2 Die Meldung ist entbehrlich, wenn er bereits eine Meldung nach § 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) an das Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben hat. 3 Führt der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2007/46/EG durch, kann das Kraftfahrt-Bundesamt Abhilfemaßnahmen anordnen oder die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen. 4 Maßnahmen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bleiben unberührt.


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