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§ 2 - Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BForstDKlAnO k.a.Abk.)

A. v. 02.02.2011 BGBl. I S. 222 (Nr. 5)
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 2030-12-65 Beamte

§ 2



Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung der Forstbeamten des Bundes vom 8. April 1992 (BGBl. I S. 903) außer Kraft.

 
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