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Änderung § 42 FZV vom 28.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 FZV, alle Änderungen durch Artikel 8 4. StVGuaÄndG am 28. Juli 2021 und Änderungshistorie der FZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 42 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung | § 42 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen | |
1 Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen: | |
(Text alte Fassung) 1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Daten und 2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten | (Text neue Fassung) 1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Daten und 2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten |
bereitgehalten werden. 2 Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend. |
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