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Änderung Anlage 10 FZV vom 01.04.2015
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Anlage 10 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2015 geltenden Fassung | Anlage 10 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522 |
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(Text alte Fassung) Anlage 10 (zu § 16 Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen | (Text neue Fassung)Anlage 10 (zu § 16a Absatz 5 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen |
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden. | Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 5 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Vorderseite Rückseite |
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