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Änderung Anlage 10 FZV vom 01.04.2015

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Anlage 10 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2015 geltenden Fassung
Anlage 10 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 10 (zu § 16 Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen


(Text neue Fassung)

Anlage 10 (zu § 16a Absatz 5 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen


vorherige Änderung

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).

Mehrseitig, auf Seite 3
und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.

Mit Ausnahme von Seite
1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.

Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.


Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 215)




Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 5 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Vorderseite


Abb. Muster Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, Vorderseite (BGBl. 2017 I S. 551)


Rückseite

Abb. Muster Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, Rückseite (BGBl. 2017 I S. 552)


 

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