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Änderung § 15c FZV vom 01.10.2017

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§ 15c FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 15c FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7a V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416
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§ 15c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15c Antrag


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(1) 1 Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters

1. anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung

voraus. 2 Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Verfahren genügt. 3 Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.

(2) 1 Die vom Halter eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde maschinell verifiziert und verarbeitet. 2 Dabei werden die eingegebenen Daten mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal der Zulassungsbehörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. 3 Führt die Verifizierung und Verarbeitung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog dem Halter anzuzeigen. 4 Der Halter kann in diesem Fall

1. die Angaben bis zu dreimal korrigieren, worauf jeweils eine erneute Verifizierung und Verarbeitung erfolgt,

2. den internetbasierten Dialog zur internetbasierten Antragstellung abbrechen oder

3. mit den unveränderten Angaben den Antrag elektronisch stellen.

(3) 1 Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren durch den Halter vor der Antragstellung zu entrichten. 2 Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.


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