Tools:
Update via:
Änderung § 43 FZV vom 28.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 4. StVGuaÄndG am 28. Juli 2021 und Änderungshistorie der FZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 43 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung | § 43 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 43 Übermittlungssperren | |
(1) 1 Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungsbehörde vermerkt die Sperre unverzüglich im örtlichen Fahrzeugregister. 2 Das Gleiche gilt für eine Änderung der Sperre. 3 Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt die Sperre unverzüglich im Zentralen Fahrzeugregister. 3 Die Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. 4 Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. 5 Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen. (3) 1 Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzuleiten, die die Sperre angeordnet hat. 2 Die Zulassungsbehörde erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, dass die Sperre für dieses Übermittlungsersuchen aufgehoben wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt die Sperre und die sperrende Behörde unverzüglich im Zentralen Fahrzeugregister. 3 Die Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. 4 Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. 5 Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen. (3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die sperrende Behörde weiterzuleiten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9619/al151958-0.htm