Tools:
Update via:
Änderung § 5 FZV vom 08.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 FZV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. FZVÄndV am 8. April 2011 und Änderungshistorie der FZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2011 geltenden Fassung | § 5 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.04.2011 BGBl. I S. 549 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen | |
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. | |
(Text alte Fassung) (2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann. (3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass 1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs vorgelegt oder | (Text neue Fassung) (2) 1 Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. 2 Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann. (3) 1 Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass 1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder |
2. das Fahrzeug vorgeführt | |
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen. | wird. 2 Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9619/al27675-0.htm