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Änderung Anlage 2 FZV vom 08.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2011 geltenden Fassung
Anlage 2 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2011 BGBl. I S. 549
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen


1. Zuteilung von Buchstaben

Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.

2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern

a) A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999

b) AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99

c) AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999

d) A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999

e) AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999

(Text alte Fassung)

Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt.

(Text neue Fassung)

Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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