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Änderung § 33 FZV vom 01.04.2012
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§ 33 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 33 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 119 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln. Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters jede Änderung der Daten und das Datum der Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln. 2 Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters jede Änderung der Daten und das Datum der Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln. |
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters zu übermitteln: 1. das Datum der Außerbetriebsetzung, 2. das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung, 3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, 4. die Marke des Fahrzeugs, 5. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis über deren Verbleib. | |
(3) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der Dateienübertragung. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. | (3) 1 Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der Dateienübertragung. 2 Ausführungsregeln zur Datenübermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. |
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