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Änderung § 13 FZV vom 01.11.2012
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§ 13 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung | § 13 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232 |
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(Text alte Fassung) § 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister | (Text neue Fassung)§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen |
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch zulässige Gesamtmasse minus Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs), 2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig ist, 3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf, 4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen und das Datum der jeweiligen Zuteilung, 5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung, 7. das Datum der a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, und b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch ausschließlich der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils, 8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, 9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung, 10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer, 11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde, sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, 12. die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise über deren Verbleib, 13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf, 14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, 15. das Datum der Aushändigung und Hinweis über die Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I, 16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung, 17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung, 18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz, 19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 4 mitzuteilenden Daten, b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung, c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde, d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d, 20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen, 21. Hinweise über a) Fahrzeugmängel, b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall, d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I, e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots, f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer, 22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs, 23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist, 24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung, 25. bei Verlegung des a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der Verlegung des Standortes, 26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse: a) Kennzeichen, b) Fahrzeug-Identifizierungsnummern, c) Marke und Typ des Fahrzeugs, d) Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jeweilige Datum der Änderung, e) Hinweise über den Grund der sonstigen Änderungen und das jeweilige Datum der Änderung, 27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15: a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird, oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt. (2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer, 2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens, 3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten. (3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung, 3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu deren Verbleib, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten. (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die dem Versicherer nach § 26 Absatz 1 Satz 4 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. die Erkennungsnummer, 3. der Beginn des Versicherungsschutzes, 4. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes, 5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers, b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung. (5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die Erkennungsnummer, 2. der Beginn des Versicherungsschutzes, 3. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers, b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung. (6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt. (7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern. (8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern. (9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen a) eines Fahrzeugs, b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens, c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, d) eines gültigen Versicherungskennzeichens, e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil I und Teil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern. | (1) 1 Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen: 1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden, 2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle, 4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, 5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist, 6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast, 7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern, 8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, 9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken, 10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und 11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist. 2 Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. 3 Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. 4 Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. 5 Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. 6 Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen. (2) 1 Wer einen Personenkraftwagen verwendet 1. für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, 2. für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder 3. für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2 Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. 3 Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen. (3) 1 Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen. 2 Die bisherigen Kennzeichen sind zur Entstempelung vorzulegen. 3 Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. (4) 1 Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seiner Pflicht nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. 2 Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. 3 Der Erwerber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen. 4 Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. 5 Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. 6 Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. (5) 1 Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge. 2 Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die der Zulassungsbehörde ein Verwertungsnachweis nach § 15 vorgelegt wurde. (6) 1 Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. 2 Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards. |
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