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Änderung § 44 FZV vom 01.11.2012

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§ 44 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung
§ 44 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister


(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rückgabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rückgabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen. 2 Die bei der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens zu löschen.

(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.

(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen.

(5) Die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wiederauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen zu löschen.

vorherige Änderung

(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.



(6) 1 Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Absatz 6 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen Kennzeichens zu löschen. 2 Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)