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Änderung § 36a FZV vom 30.06.2013

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§ 36a FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 36a FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1849
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36a Übermittlung von Daten zur Übernahme der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung durch den Bund


vorherige Änderung

 


Die Zulassungsbehörde teilt vom 1. Juli 2013 bis zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die in § 36 Absatz 1 bezeichneten Daten nach Maßgabe des § 36 Absatz 3 dem auf Grund des § 12 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)