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Änderung § 9 FZV vom 01.11.2013

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§ 9 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 9 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Besondere Kennzeichen


(1) 1 Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. 2 Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1. 3 Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben 'H' hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen. 4 Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde, anrechnen.

(2) 1 Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:

1. Fahrzeuge von Behörden,

2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,

3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,

4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,

5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und

7. (aufgehoben)

8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a.

2 Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. 3 Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. 2 Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. 3 Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. 4 Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. 5 Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen. 6 Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. 7 § 16 Absatz 1 bleibt unberührt. 8 Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. 2 Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. 3 Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. 4 Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen. 5 Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. 6 § 16 Absatz 1 bleibt unberührt. 7 Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4.