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Änderung § 48 FZV vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 FZV, alle Änderungen durch Artikel 2 1. FZVuGebOStÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der FZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 48 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 48 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; 2014 BGBl. I S. 1666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Absatz 3 Satz 5, b) § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 oder c) § 16 Absatz 2 Satz 8, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 oder § 27 Absatz 7, auch in Verbindung mit § 28 Satz 5, ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, § 16 Absatz 2 Satz 9 oder Absatz 5 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt, 4. entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet, | |
(Text alte Fassung) 5. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 5, § 16 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt, | (Text neue Fassung) 5. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 6, § 16 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt, |
6. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt, 7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 ein Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen lässt, 8a. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt, 9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen abstellt, | |
10. entgegen § 11 Absatz 6 oder § 12 Absatz 4 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert, 11. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 12. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | 10. entgegen § 11 Absatz 7 oder § 12 Absatz 4 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert, 11. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 12. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
13. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt, 14. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Kennzeichen nicht vorlegt, 15. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 15a. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 das Kurzzeitkennzeichen verwendet, 15b. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 das Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person überlässt, 16. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 7 ein Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet, 17. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 18. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt oder 19. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 an einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt. |
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