Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 8a FZV vom 01.10.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 8a FZV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. FZVuaÄndV am 1. Oktober 2017 und Änderungshistorie der FZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 8a FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
Anlage 8a FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 8a (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 8a (zu § 15c Absatz 4) Verifizierung der Prüfziffer


vorherige Änderung

 


Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasierten Zulassungsverfahren nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal der Zulassungsbehörde in folgender Art und Weise:

1. Im Portal ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Daten zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden:

a) Antragsnummer, die aus der statistischen Kennziffer der Zulassungsbehörde einschließlich ihrer Zusatzziffer und dem Antragsdatum generiert wird,

b) Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

c) Monat und Jahr der Erstzulassung,

d) Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

e) Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

2. Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach dem Verfahren des § 15c Absatz 3 errechnet.

3. Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Prüfziffer abgeglichen. Stimmen beide Prüfziffern vollständig überein, gilt der vorgeschriebene Nachweis als erbracht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)