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Änderung Anlage 10 FZV vom 01.10.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 10 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
Anlage 10 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 10 (zu § 16a Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen


(Text neue Fassung)

Anlage 10 (zu § 16a Absatz 5 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen


(Textabschnitt unverändert)

Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 5 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

Abbildung Vorderseite Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (BGBl. 2014 I S. 1671)


Abbildung Rückseite Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (BGBl. 2014 I S. 1672)




Vorderseite

Abb. Muster Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, Vorderseite (BGBl. 2017 I S. 551)


Rückseite

Abb. Muster Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, Rückseite (BGBl. 2017 I S. 552)


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023)