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Änderung § 32 FZV vom 15.06.2019
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§ 32 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2019 geltenden Fassung | § 32 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Absatz 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sind zu speichern | (Text neue Fassung) (1) 1 Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Absatz 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu speichern |
1. im Zentralen Fahrzeugregister a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist, b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen, d) bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist und | |
e) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen und | e) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette und |
2. im örtlichen Fahrzeugregister a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist, b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und d) bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist. 2 In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Änderung der Halterdaten zu speichern. (2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbstständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern. (3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern. |
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