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Änderung § 15f FZV vom 01.10.2019

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§ 15f FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 15f FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung


vorherige Änderung

 


(1) Die Zulassungsbehörde gibt die das internetbasierte Zulassungsverfahren abschließende Entscheidung bekannt

1. im Fall der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides,

2. im Fall der automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

a) durch die Bereitstellung der Entscheidung in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments in einem üblichen Format im Portal der Zulassungsbehörde zum Abruf durch den Halter für die Dauer von 30 Minuten unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs,

b) falls der Abruf nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments an den Halter.

(2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist wirksam

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b am dritten Tag, der dem Tag folgt, am dem die Zulassungsbehörde den Bescheid oder den Ausdruck abgesandt hat,

2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a am Tag des Abrufes.

(3) 1 Eine automatisierte Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht einen Monat beginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde. 2 Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass

1. durch Stichproben eine hinreichende Anzahl automatisierter Entscheidungen zur manuellen Nachprüfung ausgewählt wird und, falls die Entscheidungen automatisiert ausgewählt werden, in regelmäßig festgesetzten Zeitabständen Entscheidungen auch manuell ausgewählt werden und

2. die Arbeitsweise der automatischen Einrichtung einsehbar gemacht werden kann und überprüfbar ist.

(4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfolgt, werden die Daten aus dem Portal der Zulassungsbehörde zusätzlich zu § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über das vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtete Verfahren auch unmittelbar an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.