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Änderung § 15l FZV vom 01.10.2019

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§ 15l FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 15l FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382

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§ 15l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15l Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme


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(1) Der Halter kann die Änderung der Zulassung bei

1. einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder

2. einem Wechsel des Halters im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 3

nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel).

(2) § 13 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:

1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.

2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 13 Absatz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.

(3) 1 Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in einen anderen Zulassungsbezirk, sind die Angaben nach § 15i Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht erforderlich. 2 Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind auch nicht erforderlich

1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 und

2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.

(4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, gelten die folgenden Maßgaben:

1. 1 Liegen nach maschineller Prüfung durch das Portal der Zulassungsbehörde alle Voraussetzungen für die Änderung der Zulassung vor, erfolgt die antragsgemäße Entscheidung abweichend von § 15i Absatz 3 Satz 2 automatisiert nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. 2 In der Entscheidung sind sämtliche Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I wiederzugeben.

2. Scheitert die maschinelle Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.

3. Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach § 15i Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 und das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträger sowie deren Übersendung nach § 15i Absatz 4 Nummer 1 wird durch die in der Zulassungsentscheidung erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 4 Satz 4 ersetzt.

4. Bis zum Empfang der nach § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zu übersendenden Zulassungsbescheinigung Teil I, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der automatisierten Zulassungsentscheidung nach § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genügt das Mitführen und die Aushändigung der Zulassungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form den Anforderungen des § 11 Absatz 6 für eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs.

(5) Im Fall des Wechsels des Halters teilt die Zulassungsbehörde dem bisherigen Halter das Datum der Wirksamkeit der Änderung der Zulassung auf den neuen Halter durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit.