§ 8h KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 8h KWG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Text alte Fassung) § 8h (neu) | (Text neue Fassung)§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden |
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden. |