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Änderung § 12 KWG vom 29.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 12 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 12 Potentiell systemrelevante Institute


vorherige Änderung

 


1 Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland potentiell systemrelevant sind. 2 Die vorgenannten Institute und Gesellschaften sind potentiell systemrelevant, wenn sie

1. ein global systemrelevantes Institut nach § 10f sind oder

2. ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g sind oder

3. aus sonstigen Gründen, insbesondere auf Grund der Größe, der Verflechtung, des Umfangs und der Komplexität oder der Art der Geschäftstätigkeit, als solches zu bestimmen sind.

(heute geltende Fassung) 

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