Änderung § 64t KWG vom 29.12.2020

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§ 64t KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 64t KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64t Übergangsvorschrift zur Verordnung (EU) Nr. 1060/2009


(Text neue Fassung)

§ 64t (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 29 Absatz 2 Satz 4 in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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