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Änderung § 25m KWG vom 21.08.2008

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§ 25h KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 25m KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
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§ 25h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25m Verbotene Geschäfte


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Verboten sind:

1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und

2. die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die die Kunden des Instituts oder dritten Instituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.