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Änderung § 26b KWG vom 15.12.2023

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§ 26b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 26b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26b Vermögenstrennung *)


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(1) 1 Ein Institut, das das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den kryptografischen Instrumenten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. 2 Werden kryptografische Instrumente mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.

(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann.


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*) Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderungenanweisung in Artikel 20 G. v. 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) wurde sinngemäß umgesetzt - Einfügung als § 26b statt § 26.