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Änderung § 2a KWG vom 31.12.2010
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§ 2a KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 2a KWG n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
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(Text alte Fassung) § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute | (Text neue Fassung)§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören |
(1) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 ist, kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn 1. das übergeordnete Institut über 50 vom Hundert der mit den Anteilen des nachgeordneten Instituts verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung und/oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des nachgeordneten Instituts berechtigt ist, 2. die aufsichtsrechtliche Führung des nachgeordneten Instituts durch das übergeordnete Institut den Anforderungen der Bundesanstalt genügt, 3. die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken des übergeordneten Instituts das nachgeordnete Institut einschließen, 4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Institut vorhanden oder abzusehen ist und 5. das übergeordnete Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt verbindlich erklärt hat, dass es für die von dem nachgeordneten Institut eingegangenen bestehenden und künftigen Verpflichtungen einsteht, oder wenn die durch das nachgeordnete Institut verursachten Risiken von untergeordneter Bedeutung sind. (2) Das Institut zeigt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an, dass und in welchem Umfang es von der Ausnahme nach Absatz 1 Gebrauch macht. Das Institut weist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen nach. (3) Das Institut überprüft anlassbezogen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch vorliegen und dokumentiert das Ergebnis schriftlich. Die Dokumentation ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen. (4) Wird das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 nicht nachgewiesen, kann die Bundesanstalt das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auffordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine angemessene Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Institut die Vorschriften der §§ 10, 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollsystems wieder anzuwenden hat. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Inland, die nachgeordnetes Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 sind, wenn die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz ebenfalls im Inland hat. (6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 mit Sitz im Inland kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn 1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das übergeordnete Institut vorhanden oder abzusehen ist und 2. das übergeordnete Unternehmen in die für eine Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis genutzten Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken einbezogen ist. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Macht ein übergeordnetes Unternehmen von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums hierüber. | (1) 1 Institute können eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bei der Aufsichtsbehörde beantragen. 2 Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen. (2) 1 Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen, kann die Aufsichtsbehörde Institute auf Antrag für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c bezüglich der Risikocontrolling-Funktion freistellen. 2 Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. (3) 1 Institute können eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bei der Aufsichtsbehörde beantragen. 2 Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen. (4) 1 Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen und eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird, kann die Aufsichtsbehörde Institute auf Antrag für das Management von Liquiditätsrisiken von den Anforderungen gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c bezüglich der Risikocontrolling-Funktion *) freistellen. 2 Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. (5) Für Institute und übergeordnete Unternehmen, die von der Regelung im Sinne des § 2a Absatz 1, 5 oder 6 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, gilt die Freistellung nach Absatz 1 oder 2 als gewährt. (6) 1 Die Aufsichtsbehörde kann das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auch nach einer nach den Absätzen 1 bis 4 gewährten oder nach einer nach Absatz 5 fortgeltenden Freistellung auffordern, die erforderlichen Nachweise für die Einhaltung der Voraussetzungen vorzulegen. 2 Sie kann sie auch dazu auffordern, Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, bestehende Mängel zu beseitigen und hierfür eine angemessene Frist bestimmen. 3 Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die Aufsichtsbehörde die Freistellung aufheben oder anordnen, dass das Institut die Vorschriften, auf die sich die Freistellung bezog, wieder anzuwenden hat. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 G. v. 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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