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Änderung § 13 KWG vom 31.12.2010

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§ 13 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 13 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten


(Text neue Fassung)

§ 13 Großkredite; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Nichthandelsbuchinstitut), hat der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn seine Kredite an einen Kreditnehmer insgesamt 10 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals erreichen oder übersteigen (Großkredit). Die Rechtsverordnung nach § 22 kann statt der unverzüglichen Anzeige nach Satz 1 regelmäßige Sammelanzeigen vorsehen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten.

(2) Ein Nichthandelsbuchinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlußfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit, darf das Nichthandelsbuchinstitut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Wird der Beschluß nicht innerhalb eines Monats, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung der Bundesanstalt an einen Kreditnehmer nicht Kredite gewähren, die insgesamt 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts (Großkrediteinzelobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den der Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Die Kredite an ein verbundenes Unternehmen, das weder einer Gruppe im Sinne des § 13b Abs. 2 angehört noch durch die zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zu einer Gruppe nach Maßgabe der Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten - ABl. EG 1993 Nr. L 29 S. 1 - (Großkreditrichtlinie) zusammengefaßt wird, dürfen ohne Zustimmung der Bundesanstalt 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts nicht überschreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das Nichthandelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß alle Großkredite zusammen ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht das Achtfache seines haftenden Eigenkapitals (Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Großkreditgesamtobergrenze unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den die Großkredite zusammen die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Ein Nichthandelsbuchinstitut, das sowohl die Großkrediteinzelobergrenze gegenüber einem oder mehreren Kreditnehmern als auch die Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat nur den jeweils höheren Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann ein Nichthandelsbuchinstitut in besonders gelagerten Fällen vorübergehend von der Unterlegungspflicht nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, befreien, insbesondere wenn die Überschreitung der Grenze durch die Verschmelzung von Kreditnehmern oder vergleichbare Ereignisse eingetreten ist und für das Nichthandelsbuchinstitut nicht vorhersehbar war.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit
der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden.



(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über

1. die Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter
nach Absatz 2 sowie Ausnahmen davon,

2. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form
der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung,

3.
die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

4. die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Freistellung bestimmter Kredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

2 Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(2) 1 Ein Institut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. 2 Der Beschluss soll vor der Kreditgewährung gefasst werden. 3 Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. 4 Der Beschluss ist zu dokumentieren. 5 Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. 6 Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. 7 Der Beschluss ist zu dokumentieren. 8 Wird der Beschluss nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Beschlussfassungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht.

(4) 1 Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln,
die die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können für die beteiligten Institute in Bezug auf die Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. 2 Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.

(heute geltende Fassung)