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Änderung § 19 KWG vom 31.12.2010
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§ 19 KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 19 KWG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
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(Text alte Fassung) § 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers | (Text neue Fassung)§ 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 |
(1) 1 Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b und 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. 2 Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind | (1) 1 Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. 2 Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind |
(Textabschnitt unverändert) 1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern, 2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind, 3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden, | |
4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft), | 4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, |
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt, 6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt, 7. Beteiligungen, 8. Anteile an verbundenen Unternehmen, | |
9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen worden sind, unabhängig von ihrem Bilanzausweis und | 9. (aufgehoben) |
10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen. 3 Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen 1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf, 2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln, 3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva, 4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen, 5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven, 6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer, 7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, 8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß, 9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt, 10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht, 11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin, 12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen, 13. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, | |
14. Kreditderivate und 15. außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind. (1a) 1 Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind abweichend von § 1 Abs. 11 Satz 4 als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. 2 Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein. (2) 1 Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß auf die andere oder die anderen ausüben kann, oder die ohne Vorliegen eines solchen Beherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit anzusehen sind, da die zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten führt. 2 Dies ist insbesondere der Fall bei 1. allen Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen, ausgenommen a) der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, b) die Europäischen Gemeinschaften, c) ausländische Zentralregierungen, d) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, für die gemäß Artikel 44 der Bankenrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, 2. Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jedem persönlich haftenden Gesellschafter sowie Partnerschaften und jedem Partner und 3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, und denjenigen, die diesen Kredit im eigenen Namen aufnehmen. 3 Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gilt Satz 1 nicht für Kredite innerhalb einer Gruppe nach § 13b Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13b Abs. 3 einbezogen sind. 4 Satz 3 gilt entsprechend für Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie an deren andere Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunternehmen von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefaßter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden. (3) 1 Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), gelten für die beteiligten Institute in bezug auf die §§ 13 bis 13b die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. 2 Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nicht öffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet. (4) Für die Anwendung der §§ 13 bis 13b gelten bei Krediten, die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des Zentralkreditinstituts, wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden. (5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer. | 14. Kreditderivate, 15. noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie 16. außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind. (1a) 1 Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. 2 Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein. (2) 1 Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten 1. 1 zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann. 2 Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor, a) bei allen Unternehmen, die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs konsolidiert werden, oder b) bei allen Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, oder c) beim Halten von Stimmrechts- oder Kapitalanteilen an einem Unternehmen in Höhe von 50 Prozent oder mehr durch ein anderes Unternehmen oder eine Person, unabhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses verwaltet werden, 2. Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner, 3. alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören. 2 Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden. (3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden. (4) (aufgehoben) (5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer. |
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