Änderung § 46c KWG vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46c KWG, alle Änderungen durch Artikel 2 RStruktG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 46c KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 46c KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46c Berechnung von Fristen


(Text neue Fassung)

§ 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen


vorherige Änderung

Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.



(1) Die nach den §§ 88 und 130 bis 136 der Insolvenzordnung vom Tag des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen.

(2) 1 Es wird vermutet, dass Leistungen des Instituts, die zwischen einer Anordnung der Bundesanstalt nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und dem Insolvenzantrag erfolgten und nach § 46 zulässig sind, die Gläubiger des Instituts nicht benachteiligen und mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute vereinbar sind. 2 Die Bundesanstalt handelt bei ihrer Tätigkeit pflichtgemäß, soweit sie bei Ausübung ihrer Befugnisse vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen die Ziele des Gesetzes erreichen zu können. 3 § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.


(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed