Tools:
Update via:
Änderung § 10h KWG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RiG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 10h KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 10h KWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10h (neu) | (Text neue Fassung)§ 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute |
(1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten. (2) 1 Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auch ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, so sind diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. 2 Führt die Höhe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung in Höhe von mehr als 5 Prozent, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach § 10g Absatz 1a. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/962/al0-42171.htm