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Änderung § 48o KWG vom 01.01.2014

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§ 48o KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 48o KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen


(Text neue Fassung)

§ 48o (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Decken die einer Institutsgruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10 Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, so kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen eine Übertragungsanordnung erlassen. 2 Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Ist ein gruppenangehöriges Institut oder das übergeordnete Unternehmen in seinem Bestand gefährdet und droht es dadurch andere gruppenangehörige Unternehmen in deren Bestand zu gefährden, so kann die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 48c bis 48k eine Übertragungsanordnung auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen erlassen, wenn mit der Gefährdung der anderen gruppenangehörigen Unternehmen eine Systemgefährdung einhergeht. 2 Bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Institutsgefährdung vermutet, wenn

1. die in dem Staat des Sitzes geltenden Eigenmittel- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt werden oder

2. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines anderen, in der Rechtsordnung des Sitzstaates vorgesehenen Verfahrens mit vergleichbaren Wirkungen bevorsteht und sich auf der Grundlage gruppeninterner Transaktionen nicht abwenden lässt, ohne andere gruppenangehörige Unternehmen einer Institutsgefährdung auszusetzen.

3 Hat die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung nach Satz 1 erlassen, gelten die §§ 48l bis 48n entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 

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