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Änderung § 48b KWG vom 19.07.2014
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§ 48b KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung | § 48b KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
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(Text alte Fassung) § 48b Bestands- und Systemgefährdung | (Text neue Fassung)§ 48b (aufgehoben) |
(1) 1 Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines insolvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditinstituts für den Fall des Unterbleibens korrigierender Maßnahmen. 2 Eine Bestandsgefährdung wird vermutet, wenn 1. das verfügbare harte Kernkapital nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das erforderliche harte Kernkapital zu weniger als 90 vom Hundert deckt; 2. die verfügbaren Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die erforderlichen Eigenmittel erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert deckt; 3. die Zahlungsmittel, die dem Institut in einem durch die Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 definierten Laufzeitband zur Verfügung stehen, die in demselben Laufzeitband abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weniger als 90 vom Hundert decken oder 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unterdeckung nach den Nummern 1, 2 oder 3 eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn nach der Ertragslage des Instituts mit einem Verlust zu rechnen ist, infolgedessen die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 oder 3 eintreten würden. 3 Unterliegt das Kreditinstitut nach § 10 Absatz 3 und 4 oder nach § 45b Absatz 1 Satz 2 besonderen Eigenmittelanforderungen, so sind diese bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1, 2 und 4 zu berücksichtigen. 4 Das Gleiche gilt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 3 und 4 für besondere Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 2. (2) 1 Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Kreditinstituts in der konkreten Marktsituation in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte, auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder auf die Realwirtschaft auswirkt. 2 Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Art und Umfang der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber anderen Instituten und sonstigen Unternehmen des Finanzsektors, 2. der Umfang der von dem Institut aufgenommenen Einlagen, 3. die Art, der Umfang und die Zusammensetzung der von dem Institut eingegangenen Risiken sowie die Verhältnisse auf den Märkten, auf denen entsprechende Positionen gehandelt werden, 4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern, 5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines Zusammenbruchs des Instituts auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt, das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und die Realwirtschaft, 6. die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme, *) 7. die Komplexität der vom Institut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte, *) 8. die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Institut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme. *) 6. die Größe des Kreditinstituts, 7. die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme, 8. die Komplexität der vom Institut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte, 9. die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Institut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme. (3) Die Bundesanstalt beurteilt nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, ob eine Bestands- und Systemgefährdung im Sinne der Absätze 1 und 2 vorliegt und dokumentiert die gemeinsame Einschätzung schriftlich. --- *) Anm. d. Red.: Die inkonsistente Numerierung durch Artikel 1 Nr. 76 b bb bbb G. v. 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) wurde beibehalten. |
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