Tools:
Update via:
Änderung § 60b KWG vom 19.07.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60b KWG, alle Änderungen durch Artikel 1 FiMaAnpG am 19. Juli 2014 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 60b KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung | § 60b KWG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen | (Text neue Fassung)§ 60b (aufgehoben) |
1 Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung würde den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen. 2 Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/962/al0-44317.htm