Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 47g KWG vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47g KWG, alle Änderungen durch Artikel 2 BRRDUG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 47g KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 47g KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47g Gruppenabwicklungspläne


(Text neue Fassung)

§ 47g (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Bundesanstalt erstellt für jede potentiell systemgefährdende Finanzgruppe, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unterliegt, einen Abwicklungsplan (Gruppenabwicklungsplan). 2 Vor Fertigstellung des Gruppenabwicklungsplans hört die Bundesanstalt die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung an.

(2) Der Gruppenabwicklungsplan soll folgende Mitglieder der Finanzgruppe abdecken:

1. sofern es sich bei der potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Institutsgruppe handelt, das übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon, ob sie jeweils für sich genommen als potentiell systemgefährdend gelten,

2. sofern es sich bei der potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Finanzholding-Gruppe handelt, die Finanzholding-Gesellschaft und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon, ob sie jeweils für sich genommen als potentiell systemgefährdend gelten.

(3) 1 Der Gruppenabwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass die Voraussetzungen des § 48o oder § 48p vorliegen. 2 § 47f Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 4, 6 und 7 sind auf Gruppenabwicklungspläne entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an den Vorgaben des § 47f Absatz 5 orientieren. 2 Darüber hinaus soll die Bundesanstalt im Gruppenabwicklungsplan insbesondere:

1. 1 einen Schwerpunkt auf die Darstellung der Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen Stellen legen sowie darauf, wer die Lasten international trägt, falls der Bestand der Finanzgruppe oder eines ihrer Mitglieder gefährdet ist. 2 Es sollen insbesondere Angaben zu den zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit und zur möglichen Finanzierung der verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen gemacht und gegebenenfalls Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Staaten dargelegt werden;

2. die Maßnahmen darlegen, die für die Finanzgruppe als Ganzes oder für einen Teil der Finanzgruppe im Rahmen der vorgesehenen Szenarien zu treffen sind;

3. analysieren, inwieweit Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse in international koordinierter Weise angewandt, ausgeübt und gegenseitig anerkannt werden können.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige