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Änderung § 48h KWG vom 01.01.2015

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§ 48h KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 48h KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung


(Text neue Fassung)

§ 48h (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Das Kreditinstitut haftet für die von der Ausgliederung erfassten Verbindlichkeiten nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen einer Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. 2 Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann.

(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts lässt die Ausgliederung unberührt; sie kann weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens angefochten werden.



 
(heute geltende Fassung)