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Änderung § 48q KWG vom 01.01.2015
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§ 48q KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 48q KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
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(Text alte Fassung) § 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten | (Text neue Fassung)§ 48q (aufgehoben) |
1 Decken die einem Finanzkonglomerat zur Verfügung stehenden Eigenmittel die gemäß § 17 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen sowie gegenüber der gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. 2 Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. 3 § 48o Absatz 2 gilt entsprechend. |
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