Tools:
Update via:
Änderung § 2d KWG vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RiG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 2c KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 2d KWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2c Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften | (Text neue Fassung)§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften |
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben. | (1) Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. (2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 2 Satz 2 sind *), kann die Bundesanstalt die Abberufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn 1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder 2. sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmung dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzen. --- *) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 9 b G. v. 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/962/al0-5131.htm