Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13a KWG vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 CRDIVUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13a KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 13a KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten


(Text neue Fassung)

§ 13a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Handelsbuchinstitut), hat Großkredite gemäß Satz 3 der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für ein Handelsbuchinstitut besteht ein Gesamtbuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht oder überschreitet; für das Handelsbuchinstitut besteht ein Anlagebuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer ohne Berücksichtigung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposition (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition) 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet. Die kreditnehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition bildet die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer, die dem Handelsbuch zugeordnet werden.

(2) § 13 Abs. 2 über die Beschlußfassung über Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten gilt für Handelsbuchinstitute entsprechend.

(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte hat ein Handelsbuchinstitut sicherzustellen, daß die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze) überschreitet. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals überschreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß alle Anlagebuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt das Achtfache seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. § 13 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend. Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt. § 13 Abs. 3 Satz 9 gilt entsprechend.

(4) Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die kreditnehmerbezogene Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hundert seiner Eigenmittel überschreitet (Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze). Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut eine Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 20 vom Hundert der Eigenmittel nicht überschreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die Gesamtbuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt das Achtfache seiner Eigenmittel (Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. § 13 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend. Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt; die Zustimmung nach Satz 1 oder 3 gilt als nicht erteilt, wenn die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition die jeweils maßgebliche Obergrenze nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 überschreitet.

(5) Auch mit der Zustimmung der Bundesanstalt darf im Falle einer Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts höchstens das Fünffache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, betragen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Alle kreditnehmerbezogenen Gesamtpositionen, welche die Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 länger als zehn Tage überschreiten, dürfen nach Abzug der Beträge, die diese Obergrenzen nicht überschreiten (Gesamt-Überschreitungsposition), zusammen nicht das Sechsfache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, übersteigen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden.