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Änderung § 64a KWG vom 01.01.2007
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§ 64a KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 64a KWG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Text alte Fassung) § 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten | (Text neue Fassung)§ 64a Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz |
Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Grenzen nicht ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen. | (1) 1 Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung nach § 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen. 2 In dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 und dem 28. Juni 2021 stehen der Aufsichtsbehörde gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft nach Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch gegenüber einer nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft bestehen. 3 Sofern eine Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum 28. Juni 2021 keine Zulassung nach § 2f beantragt hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen nach § 2f Absatz 6. (2) CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute, die nach § 2g Absatz 1 ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen benötigen und bei denen zum 27. Juni 2019 der Gesamtwert der Vermögenswerte der betroffenen Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 2g Absatz 4 mindestens 40 Milliarden Euro beträgt, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder in den Fällen des § 2g Absatz 2 über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen. (3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum 26. Juni 2021 mit Ausnahme der Vorschrift des § 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. |
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