Änderung § 64h KWG vom 01.01.2007

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§ 64h KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 64h KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 91 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64h Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie


vorherige Änderung

 


(1) bis (4) (aufgehoben)

(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben, nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 verarbeiten.

(6) (aufgehoben)

(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.

 



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